Genehmigungsfiktion
Ein Antrag gilt als genehmigt, weil die Behörde zu spät entschieden hat.
Bei der Krankenkasse: Entscheidet sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang (fünf Wochen mit Medizinischem Dienst), gilt die Leistung als genehmigt (§ 13 Abs. 3a SGB V).
So steht es im Brief
»… gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.«