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Ausländerbehörde · ein Monat nach Bekanntgabe

Brief von der Ausländerbehörde: Frist berechnen und verstehen

Die Ausländerbehörde schreibt zu Ihrem Aufenthalt: eine Einladung zum Termin, eine Aufforderung, Unterlagen einzureichen, eine Anhörung oder eine Entscheidung.

Woran Sie den Brief erkennen

  • Absender ist die Ausländerbehörde der Stadt oder des Kreises.
  • Typisch: Termin, Bitte um Unterlagen, Entscheidung über einen Aufenthaltstitel.
  • Eine Entscheidung hat eine Rechtsbehelfsbelehrung: Widerspruch oder Klage.

Welche Frist gilt?

Widerspruch oder Klage – laut Rechtsbehelfsbelehrung: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 VwGO bzw. § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 31 Abs. 3 VwVfG / § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO). Den genauen Tag rechnet der Rechner auf dieser Seite aus – mit jedem Schritt.

In Ländern ohne Widerspruchsverfahren (z. B. NRW) ist der Rechtsbehelf die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe. Es gilt die Belehrung im Schreiben.

Was passiert, wenn Sie nichts tun?

Versäumte Termine und Fristen können Ihren Aufenthalt gefährden. Reagieren Sie immer – und holen Sie vorher Beratung.

Ihre Möglichkeiten

  • Den Termin wahrnehmen, die Unterlagen einreichen
  • Schriftlich um Fristverlängerung bitten
  • Sofort beraten lassen: Migrationsberatung (MBE) oder Fachanwalt

Wer hilft?

Migrationsberatung (MBE), Fachanwalt für Migrationsrecht – immer

Begriffe aus diesem Brief

Häufige Fragen

Widerspruch oder Klage?

Das hängt vom Bundesland ab; in manchen Ländern gibt es kein Widerspruchsverfahren, dann ist es die Klage. Es gilt, was die Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben sagt – die Frist ist in beiden Fällen ein Monat nach Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 VwGO, § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).

Wer hilft kostenlos?

Die Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) und die Jugendmigrationsdienste. Bei einer Ablehnung immer auch ein Fachanwalt für Migrationsrecht.

Wie lange habe ich Zeit?

Ein monat nach Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 VwGO bzw. § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 31 Abs. 3 VwVfG / § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO). Der Rechner oben zeigt den genauen Tag mit Rechenweg.

Wer hilft mir dabei?

Migrationsberatung (MBE), Fachanwalt für Migrationsrecht – immer.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ob dieser Bescheid inhaltlich stimmt und was in Ihrem Fall richtig ist, klärt eine Beratungsstelle oder ein Anwalt. Normen verlinkt auf den amtlichen Wortlaut bei gesetze-im-internet.de.

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