Kündigung vom Arbeitgeber: Drei-Wochen-Frist für die Klage berechnen
Ihr Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis.
Woran Sie den Brief erkennen
- Absender ist Ihr Arbeitgeber, die Kündigung ist schriftlich und unterschrieben.
- Sie nennt den Tag, an dem das Arbeitsverhältnis enden soll.
- Eine Rechtsbehelfsbelehrung gibt es hier nicht – die Frist steht im Gesetz.
Welche Frist gilt?
Kündigungsschutzklage: drei Wochen nach Zugang (§ 4 S. 1 KSchG). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO (über § 46 Abs. 2 ArbGG)). Den genauen Tag rechnet der Rechner auf dieser Seite aus – mit jedem Schritt.
Drei Wochen sind kurz. Die Klage kann auch zu Protokoll der Rechtsantragstelle erhoben werden.
Was passiert, wenn Sie nichts tun?
Wer nicht binnen drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erhebt, kann die Kündigung in der Regel nicht mehr angreifen.
Ihre Möglichkeiten
- Sofort beraten lassen: Fachanwalt, Gewerkschaft oder Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts
- Sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden
- Ein Zeugnis verlangen
Wer hilft?
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gewerkschaft, Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts – sofort
Begriffe aus diesem Brief
Häufige Fragen
Ab wann laufen die drei Wochen?
Ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 S. 1 KSchG) – also ab dem Tag, an dem sie bei Ihnen ankam, nicht ab dem Datum im Brief.
Brauche ich einen Anwalt?
Für die Klage nicht zwingend: Sie kann bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll gegeben werden. Rat geben Fachanwälte für Arbeitsrecht und Gewerkschaften. Melden Sie sich außerdem bei der Agentur für Arbeit.
Wie lange habe ich Zeit?
Drei wochen nach Zugang (§ 4 S. 1 KSchG). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO (über § 46 Abs. 2 ArbGG)). Der Rechner oben zeigt den genauen Tag mit Rechenweg.
Wer hilft mir dabei?
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gewerkschaft, Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts – sofort.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ob dieser Bescheid inhaltlich stimmt und was in Ihrem Fall richtig ist, klärt eine Beratungsstelle oder ein Anwalt. Normen verlinkt auf den amtlichen Wortlaut bei gesetze-im-internet.de.