Brief vom Gerichtsvollzieher: Zahlungsaufforderung verstehen
Ein Gerichtsvollzieher soll eine Geldforderung eintreiben, für die der Gläubiger schon einen Titel hat (etwa einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil). Er fordert Sie zur Zahlung auf.
Woran Sie den Brief erkennen
- Absender ist ein Gerichtsvollzieher, meist mit der Anschrift eines Amtsgerichts.
- Er nennt Gläubiger, Forderung und den Titel, aus dem vollstreckt wird.
- Oft steht ein Termin zur Vermögensauskunft darin.
Welche Frist gilt?
Keine gesetzliche frist.
Keine Rechtsbehelfsfrist: Frühestens zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung darf der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen (§ 802f Abs. 1 ZPO). Steht im Schreiben ein Termin, diesen Termin einhalten.
Was passiert, wenn Sie nichts tun?
Frühestens zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung darf er die Vermögensauskunft abnehmen: Sie müssen dann Ihr Vermögen offenlegen. Es läuft keine Frist für einen Rechtsbehelf.
Ihre Möglichkeiten
- Zahlen, wenn Sie können – an den Gerichtsvollzieher
- Um Ratenzahlung bitten: er kann sie gestatten, wenn der Gläubiger sie nicht ausgeschlossen hat
- Einen Termin im Schreiben einhalten
- Beratung: Schuldnerberatung
Wer hilft?
Schuldnerberatung (Verbraucherzentrale, Caritas, Diakonie, Kommune)
Häufige Fragen
Wie viel Zeit habe ich?
Eine Rechtsbehelfsfrist gibt es hier nicht. Frühestens zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung darf der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen (§ 802f Abs. 1 ZPO). Steht ein Termin im Schreiben, gilt der.
Kann ich in Raten zahlen?
Der Gerichtsvollzieher kann Raten gestatten, wenn der Gläubiger das nicht ausgeschlossen hat und Sie glaubhaft machen, die Raten zahlen zu können; die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein (§ 802b Abs. 2 ZPO).
Was ist die Vermögensauskunft?
Sie geben auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über Ihr ganzes Vermögen (§ 802c Abs. 1 ZPO). Eine Schuldnerberatung hilft bei der Vorbereitung.
Wer hilft mir dabei?
Schuldnerberatung (Verbraucherzentrale, Caritas, Diakonie, Kommune).
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Ob dieser Bescheid inhaltlich stimmt und was in Ihrem Fall richtig ist, klärt eine Beratungsstelle oder ein Anwalt. Normen verlinkt auf den amtlichen Wortlaut bei gesetze-im-internet.de.