Bußgeld-Check: Einspruchsfrist, Verjährung und Punkte
Geblitzt, Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid im Briefkasten? Drei Fragen entscheiden: Bis wann geht der Einspruch? Kam das Schreiben rechtzeitig? Wann sind die Punkte wieder weg? Hier rechnen Sie alle drei aus.
1. Einspruch: zwei Wochen ab Zustellung
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen – schriftlich, ohne Begründung (§ 67 Abs. 1 S. 1 OWiG). Das Datum steht auf dem gelben Umschlag. Danach wird der Bescheid rechtskräftig und kann vollstreckt werden (§ 89 OWiG).
2. Verjährung: 6 Monate ab dem Verstoß
Bei Verkehrsverstößen nach § 24 Abs. 1 StVG verjährt die Verfolgung nach 6 Monaten (§ 26 Abs. 3 S. 1 StVG); die Frist beginnt mit der Tat (§ 31 Abs. 3 OWiG). Viele Seiten nennen noch »drei Monate bis zum Bußgeldbescheid« – das ist nicht der heutige Wortlaut.
- Ein Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung; danach beginnt sie neu (§ 33 Abs. 1 OWiG, § 33 Abs. 3 OWiG).
- Spätestens nach 2 Jahren ab der Tat ist Schluss – außer ein Gericht hat im ersten Rechtszug schon entschieden (§ 32 Abs. 2 OWiG).
- Auch Schritte der Behörde, von denen Sie nichts wissen, unterbrechen. Darum sagt der Rechner nie »verjährt«, sondern »könnte verjährt sein – prüfen lassen«.
3. Punkte: wann sie gelöscht werden
Ein Punkt wird 2 Jahre und 6 Monate nach der Rechtskraft tilgungsreif, zwei Punkte nach 5 Jahren (§ 29 Abs. 1 StVG, § 29 Abs. 4 StVG). Gelöscht wird nach einem weiteren Jahr Überliegefrist (§ 29 Abs. 6 StVG).
Mehr dazu: Bußgeldbescheid.
Mehr dazu: Anhörungsbogen.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Bei Punkten, Fahrverbot oder Zweifeln an der Messung: Anwalt für Verkehrsrecht oder Ihre Rechtsschutzversicherung.