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Bußgeld-Check: Einspruchsfrist, Verjährung und Punkte

Geblitzt, Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid im Briefkasten? Drei Fragen entscheiden: Bis wann geht der Einspruch? Kam das Schreiben rechtzeitig? Wann sind die Punkte wieder weg? Hier rechnen Sie alle drei aus.

1. Einspruch: zwei Wochen ab Zustellung

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch einlegen – schriftlich, ohne Begründung (§ 67 Abs. 1 S. 1 OWiG). Das Datum steht auf dem gelben Umschlag. Danach wird der Bescheid rechtskräftig und kann vollstreckt werden (§ 89 OWiG).

2. Verjährung: 6 Monate ab dem Verstoß

Bei Verkehrsverstößen nach § 24 Abs. 1 StVG verjährt die Verfolgung nach 6 Monaten (§ 26 Abs. 3 S. 1 StVG); die Frist beginnt mit der Tat (§ 31 Abs. 3 OWiG). Viele Seiten nennen noch »drei Monate bis zum Bußgeldbescheid« – das ist nicht der heutige Wortlaut.

  • Ein Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung; danach beginnt sie neu (§ 33 Abs. 1 OWiG, § 33 Abs. 3 OWiG).
  • Spätestens nach 2 Jahren ab der Tat ist Schluss – außer ein Gericht hat im ersten Rechtszug schon entschieden (§ 32 Abs. 2 OWiG).
  • Auch Schritte der Behörde, von denen Sie nichts wissen, unterbrechen. Darum sagt der Rechner nie »verjährt«, sondern »könnte verjährt sein – prüfen lassen«.

3. Punkte: wann sie gelöscht werden

Ein Punkt wird 2 Jahre und 6 Monate nach der Rechtskraft tilgungsreif, zwei Punkte nach 5 Jahren (§ 29 Abs. 1 StVG, § 29 Abs. 4 StVG). Gelöscht wird nach einem weiteren Jahr Überliegefrist (§ 29 Abs. 6 StVG).

Mehr dazu: Bußgeldbescheid.

Mehr dazu: Anhörungsbogen.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Bei Punkten, Fahrverbot oder Zweifeln an der Messung: Anwalt für Verkehrsrecht oder Ihre Rechtsschutzversicherung.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 OWiG); das Datum steht auf dem gelben Umschlag. Der Einspruch braucht keine Begründung.

Verjährt ein Verkehrsverstoß nach drei Monaten?

Nicht mehr nach dem heutigen Wortlaut: Die Verfolgung verjährt nach § 26 Abs. 3 StVG, und ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung (§ 33 Abs. 1 OWiG). Der Rechner sagt darum nie »verjährt«, sondern »prüfen lassen«.

Ist das eine Rechtsberatung?

Nein. irot Brief erklärt allgemein und rechnet Fristen nach festen Regeln mit sichtbarem Rechenweg. Ob ein Bescheid inhaltlich stimmt oder sich Widerspruch lohnt, klären Beratungsstellen, Verbraucherzentralen oder Anwältinnen und Anwälte.

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