Fristenrechner für Behördenbriefe
Widerspruch, Einspruch, Klage, Einwendungen: Wählen Sie Ihren Brief und das Datum – der Rechner zeigt den letzten Tag der Frist, jeden Rechenschritt und den Paragrafen dazu.
So wird gerechnet
- Beginn. Bei Bescheiden mit der Post gilt der vierte Tag nach dem Datum des Schreibens als Tag der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 2 VwVfG, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 37 Abs. 2 SGB X). Bei förmlicher Zustellung zählt das Datum auf dem gelben Umschlag, bei Kündigungen und Abrechnungen der Tag, an dem der Brief ankam.
- Der erste Tag zählt nicht mit. Die Frist beginnt am Tag danach (§ 187 Abs. 1 BGB).
- Ende. Eine Wochen- oder Monatsfrist endet an dem Tag, der nach Name oder Zahl dem Anfangstag entspricht; gibt es ihn im Monat nicht, am Monatsletzten (§ 188 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 3 BGB).
- Wochenende und Feiertag. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 193 BGB). Welche Feiertage gelten, hängt vom Bundesland ab.
Fristen im Überblick
- Steuerbescheid (Finanzamt): ein Monat nach Bekanntgabe
- Kindergeld (Familienkasse): ein Monat nach Bekanntgabe
- Bußgeldbescheid (Bußgeldstelle): zwei Wochen nach Zustellung
- Jobcenter (Jobcenter): ein Monat nach Bekanntgabe
- Rentenbescheid (Deutsche Rentenversicherung): ein Monat nach Bekanntgabe
- Krankenkasse (Krankenkasse): ein Monat nach Bekanntgabe
- Ausländerbehörde (Ausländerbehörde): ein Monat nach Bekanntgabe
- Andere Behörde (Stadt, Beitragsservice, Ordnungsamt): ein Monat nach Bekanntgabe
- Nebenkosten (Vermieter oder Hausverwaltung): zwölf Monate nach Zugang
- Mieterhöhung (Vermieter oder Hausverwaltung): bis Ende des 2. Kalendermonats nach Zugang
- Kündigung Job (Arbeitgeber): drei Wochen nach Zugang
- Mahnbescheid (Amtsgericht (Mahngericht)): zwei Wochen nach Zustellung
- Vollstreckungsbescheid (Amtsgericht (Mahngericht)): zwei Wochen nach Zustellung
- Strafbefehl (Amtsgericht): zwei Wochen nach Zustellung
- Pflegegrad (Pflegekasse): ein Monat nach Bekanntgabe
- Arbeitslosengeld (Agentur für Arbeit): ein Monat nach Bekanntgabe
- Berufsgenossenschaft (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse): ein Monat nach Bekanntgabe
- Sozialamt (Sozialamt): ein Monat nach Bekanntgabe
- Grad der Behinderung (Versorgungsamt): ein Monat nach Bekanntgabe
- Elterngeld (Elterngeldstelle): ein Monat nach Bekanntgabe
- Wohngeld (Wohngeldstelle): ein Monat nach Bekanntgabe
- BAföG (Amt für Ausbildungsförderung): ein Monat nach Bekanntgabe
- Rundfunkbeitrag (Beitragsservice / Rundfunkanstalt): ein Monat nach Bekanntgabe
- Kfz-Steuer (Hauptzollamt): ein Monat nach Bekanntgabe
- Ordnungsgeld (Bundesamt für Justiz): sechs Wochen nach Zugang
Sichere Seite
Fällt der vierte Tag nach dem Absenden auf ein Wochenende, verschieben Gerichte die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag – für die Vier-Tage-Regel seit 2025 ist das noch nicht höchstrichterlich entschieden. Wir zeigen darum das frühere Ende und sagen es dazu. Feiertage, die nur in Teilen eines Landes gelten, verschieben bei uns keine Frist.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was im Schreiben steht – besonders die Rechtsbehelfsbelehrung.