Wann gilt mein Bescheid als bekannt gegeben?
Ein Bescheid, der mit der Post kommt, gilt am vierten Tag nach dem Absenden als bekannt gegeben – egal, wann er im Briefkasten lag. Ab diesem Tag laufen Fristen für Widerspruch und Einspruch.
Die Regel
So steht es für Verwaltungs-, Steuer- und Sozialbehörden im Gesetz (§ 41 Abs. 2 VwVfG, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 37 Abs. 2 SGB X). Bis Ende 2024 waren es drei Tage. Als Tag des Absendens nehmen wir das Datum des Schreibens – das ist die sichere Annahme.
Und wenn der Brief später kam?
Kam der Brief nachweislich später an, zählt der tatsächliche Zugang; die Behörde muss den Zugang im Zweifel beweisen (§ 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG, § 122 Abs. 2 AO, § 37 Abs. 2 SGB X).
Und wenn der vierte Tag ein Sonntag ist?
Der vierte Tag nach Aufgabe zur Post ist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag. Gerichte verschieben die Bekanntgabe dann auf den nächsten Werktag (BFH, 14.10.2003, IX R 68/98); die Frist könnte also später enden. Gezeigt wird das frühere Ende.
Die Frist selbst rechnet der Fristenrechner aus.