Krankenkasse entscheidet nicht? Ab wann Ihr Antrag als genehmigt gilt
Die Krankenkasse muss über einen Antrag zügig entscheiden: spätestens drei Wochen nach Eingang, fünf Wochen, wenn sie ein Gutachten einholt. Schafft sie das nicht und nennt Ihnen keinen hinreichenden Grund, gilt die Leistung als genehmigt.
Was das bedeutet
- Beschaffen Sie sich die Leistung nach Ablauf der Frist selbst, muss die Kasse die Kosten erstatten.
- Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit Gründen mitteilen. Hat sie das getan, gilt nichts als genehmigt.
- Bei Zahnersatz mit Gutachterverfahren sind es sechs Wochen.
- Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt die Regel nicht.
Bevor Sie etwas selbst bezahlen: lassen Sie sich beraten, etwa von der Unabhängigen Patientenberatung oder dem VdK.
Kam schon ein Bescheid? Dann zählt die Widerspruchsfrist.