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Krankenkasse · § 13 Abs. 3a SGB V

Krankenkasse entscheidet nicht? Ab wann Ihr Antrag als genehmigt gilt

Die Krankenkasse muss über einen Antrag zügig entscheiden: spätestens drei Wochen nach Eingang, fünf Wochen, wenn sie ein Gutachten einholt. Schafft sie das nicht und nennt Ihnen keinen hinreichenden Grund, gilt die Leistung als genehmigt.

Was das bedeutet

  • Beschaffen Sie sich die Leistung nach Ablauf der Frist selbst, muss die Kasse die Kosten erstatten.
  • Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit Gründen mitteilen. Hat sie das getan, gilt nichts als genehmigt.
  • Bei Zahnersatz mit Gutachterverfahren sind es sechs Wochen.
  • Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gilt die Regel nicht.

Bevor Sie etwas selbst bezahlen: lassen Sie sich beraten, etwa von der Unabhängigen Patientenberatung oder dem VdK.

Kam schon ein Bescheid? Dann zählt die Widerspruchsfrist.

Häufige Fragen

Wie lange hat die Krankenkasse für die Entscheidung?

Drei Wochen nach Eingang des Antrags, fünf Wochen, wenn sie ein Gutachten einholt (§ 13 Abs. 3a SGB V). Bei Zahnersatz mit Gutachterverfahren sind es sechs Wochen.

Was passiert, wenn sie zu spät entscheidet?

Teilt die Kasse nicht rechtzeitig mit Gründen mit, dass sie die Frist nicht einhalten kann, gilt die Leistung als genehmigt. Für medizinische Rehabilitation gilt die Regel nicht. Vor dem Selbstbezahlen beraten lassen.

Ist das eine Rechtsberatung?

Nein. irot Brief erklärt allgemein und rechnet Fristen nach festen Regeln mit sichtbarem Rechenweg. Ob ein Bescheid inhaltlich stimmt oder sich Widerspruch lohnt, klären Beratungsstellen, Verbraucherzentralen oder Anwältinnen und Anwälte.

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