Keine Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid? Dann gilt oft ein Jahr
Jeder Bescheid muss sagen, wie und bis wann Sie sich wehren können. Fehlt diese Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt in vielen Verfahren statt eines Monats ein Jahr.
Wo das gilt
- Finanzamt, Familienkasse, Hauptzollamt: § 356 Abs. 2 AO
- Jobcenter, Rentenversicherung, Kranken- und Pflegekasse, Agentur für Arbeit: § 66 Abs. 2 SGG
- Andere Behörden: § 58 Abs. 2 VwGO
Ausnahmen gibt es, etwa bei höherer Gewalt oder wenn schriftlich mitgeteilt wurde, dass kein Rechtsbehelf möglich ist. Ob die Belehrung in Ihrem Bescheid »falsch« ist, beurteilt eine Beratungsstelle – verlassen Sie sich im Zweifel auf die kürzere Frist im Fristenrechner.