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Keine Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid? Dann gilt oft ein Jahr

Jeder Bescheid muss sagen, wie und bis wann Sie sich wehren können. Fehlt diese Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt in vielen Verfahren statt eines Monats ein Jahr.

Wo das gilt

  • Finanzamt, Familienkasse, Hauptzollamt: § 356 Abs. 2 AO
  • Jobcenter, Rentenversicherung, Kranken- und Pflegekasse, Agentur für Arbeit: § 66 Abs. 2 SGG
  • Andere Behörden: § 58 Abs. 2 VwGO

Ausnahmen gibt es, etwa bei höherer Gewalt oder wenn schriftlich mitgeteilt wurde, dass kein Rechtsbehelf möglich ist. Ob die Belehrung in Ihrem Bescheid »falsch« ist, beurteilt eine Beratungsstelle – verlassen Sie sich im Zweifel auf die kürzere Frist im Fristenrechner.

Häufige Fragen

Wann gilt ein Jahr statt eines Monats?

Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid fehlt oder falsch ist (§ 58 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 2 SGG, § 356 Abs. 2 AO). Ob sie falsch ist, beurteilt eine Beratungsstelle; verlassen Sie sich im Zweifel auf die kürzere Frist.

Ist das eine Rechtsberatung?

Nein. irot Brief erklärt allgemein und rechnet Fristen nach festen Regeln mit sichtbarem Rechenweg. Ob ein Bescheid inhaltlich stimmt oder sich Widerspruch lohnt, klären Beratungsstellen, Verbraucherzentralen oder Anwältinnen und Anwälte.

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