Kündigungsschutzklage
Die Klage beim Arbeitsgericht gegen eine Kündigung.
Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden (§ 4 S. 1 KSchG). Das geht auch ohne Anwalt bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts.
So steht es im Brief
»… Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht …«