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EN: enforcement order

Vollstreckungsbescheid

Der nächste Schritt nach dem Mahnbescheid: Er erlaubt die Zwangsvollstreckung.

Gegen ihn bleibt der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (§ 700 Abs. 1 ZPO, § 339 Abs. 1 ZPO). Das ist eine Notfrist und lässt sich nicht verlängern.

So steht es im Brief

»Vollstreckungsbescheid«

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