Vollstreckungsbescheid
Der nächste Schritt nach dem Mahnbescheid: Er erlaubt die Zwangsvollstreckung.
Gegen ihn bleibt der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (§ 700 Abs. 1 ZPO, § 339 Abs. 1 ZPO). Das ist eine Notfrist und lässt sich nicht verlängern.
So steht es im Brief
»Vollstreckungsbescheid«