Textform
Eine lesbare Erklärung, z. B. Brief, E-Mail oder Fax – Unterschrift nicht nötig.
Für manche Erklärungen reicht Textform, etwa ein Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1 BGB) oder ein Widerspruch gegen eine Wohnungskündigung (§ 574b Abs. 1 BGB). Schriftform dagegen verlangt eine eigenhändige Unterschrift.
So steht es im Brief
»… ist in Textform zu erklären«