Verjährung
Nach einer bestimmten Zeit kann eine Forderung nicht mehr durchgesetzt werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Es gibt Ausnahmen und Unterbrechungen.
So steht es im Brief
»Die Forderung ist nicht verjährt.«